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Scheidung

Ehe

Was bedeutet die Ehe rechtlich?

Die Ehe ist laut Gesetz (§§ 44, 90 ABGB) ein Vertrag, in dem die Ehegatten sich zur untrennbaren Gemeinschaft, zur Zeugung und Erziehung von Kindern, zum gegenseitigen Beistand, zur Treue und zur anständigen Begegnung verpflichten. Zur anständigen Begegnung zählt es zB nicht, wenn man tagelang nicht mit dem anderen redet.

Statistik

  • Die Gesamtscheidungsrate beträgt in den letzten Jahren immer ca 40 %. Sie gibt an, wie viele der im jeweiligen Jahr geschlossene Ehen wieder geschieden werden. Das bedeutet, fast jede zweite Ehe wird aktuell wieder geschieden.
  • Pro Jahr gibt es in Österreich ca 15.000 Scheidungen.
  • 86 % der Scheidungen sind einvernehmlich
  • Das durchschnittliche Alter bei der Scheidung liegt zwischen 40 und 45 Jahren.
  • Eine Ehe dauert durchschnittlich ca 10 Jahre.

streitige scheidung

Dabei wird ein Ehegatte auf Scheidung geklagt, dafür gibt es drei Möglichkeiten.

Verschuldensscheidung

Voraussetzung dafür ist eine schwere Eheverfehlung, die zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat.

Das heißt, einer hat etwas getan, aufgrund dessen man nicht mehr erwarten kann, dass die Ehe aufrecht bleibt.

Das kann sein:  Ehebruch, körperliche oder psychische Gewalt, die grundlose und andauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, die Weigerung, ein Kind zu zeugen, fehlende Mithilfe im Haushalt, ehrloses oder unsittliches Verhalten, damit ist zB Alkoholismus oder Kriminalität gemeint, liebloses oder feindseliges Verhalten, oder das Quälen von Haustieren des Ehepartners.

Keine Eheverfehlung ist es, wenn der eine Partner für den Hund den Radio aufgedreht hat, und der andere Partner den Radio wieder abdreht. Das hat das OLG Wien entschieden.

 

Eine Verschuldensscheidung muss durch Scheidungsklage geltend gemacht werden. Es entscheidet am Ende ein Richter, ob eine Zerrüttung aufgrund einer schweren Eheverfehlung vorliegt oder nicht, und damit ob die Ehe geschieden wird oder nicht.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Die häusliche Gemeinschaft ist aufgelöst, wenn es keine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mehr gibt. Für die Wohngemeinschaft ist es nicht nötig, dass die Ehepartner in getrennten Häusern wohnen, getrennte Räumlichkeiten reicht.

 

Die häusliche Gemeinschaft muss in diesem Fall schon seit 3 Jahren nicht mehr bestehen, und die Ehe muss, wie auch bei der Verschuldensscheidung, unheilbar zerrüttet sein.  Wenn die Ehegatten es nochmal versuchen, sich noch eine Chance geben, fängt die Frist von neuem an zu laufen. „Fallweiser Geschlechtsverkehr“  unterbricht die Frist aber nicht.

Nach der 3-Jahres-Frist kann die Heimtrennungsklage einbracht werden, ein Richter entscheidet dann über die Scheidung. Nach 6 Jahren der Heimtrennung muss die Scheidung jedenfalls genehmigt werden.

Scheidung aus anderen Gründen

Die dritte Variante ist praktisch eher unbedeutend und sehr fragwürdig. Diese "sonstigen Gründe" sind im Gesetz aufgezählt:  psychische, ansteckende oder ekelerregende Krankheit.

Psychische Krankheiten sind zB Demenz, Neurosen, Schizophrenie. Unter ansteckende und ekelerregende Krankheiten fallen zB unheilbare Geschlechtskrankheiten oder laut Rechtsprechung Schuppenflechte mit unerträglichen Gestank. Von 1938 bis 1945 zählte auch Unfruchtbarkeit zu diesen Gründen.

Bei dieser Scheidungsvatiante gibt es eine Härteklausel: Wenn die Scheidung den Beklagten außerordentlich hart treffen würde, wird sie abgewiesen. Trotzdem könnte diese Ehe aber noch durch Heimtrennungsklage geschieden werden.

Einvernehmliche Scheidung

Sind die Ehegatten sich einig, kann die Scheidung einvernehmlich erfolgen.  Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind:

1. Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft seit mind einem halben Jahr

2. beide müssen die unheilbare Zerrüttung gestehen

3. Scheidungsvereinbarung

 

Für die eheliche Gemeinschaft ist auch hier die Aufhebung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft ausschlaggebend. Die Scheidungsvereinbarung muss zum einen das Verhältnis zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern beinhalten, also Wohnort, Obsorge usw. Zum anderen muss auch das Verhältnis der Ehegatten untereinander geregelt werden, zB Unterhalt. Zusätzlich müssen beide bescheinigen, dass sie über die Folgen der Scheidung beraten und aufgeklärt wurden.

Unterhalt

Unterhalt gibt es schon während der Ehe. Verdient ein Ehepartner mehr als das doppelte des anderen, muss der schlechter verdienende mind 40. % des Gesamtvermögens erhalten. Wenn also zB die Frau nicht oder nur wenig arbeitet und dafür den Haushalt führt und die Kinder erzieht, muss der Mann für ihren Unterhalt aufkommen. Dasselbe gilt natürlich auch umgekehrt.

 

Geschiedene können grundsätzlich selber vereinbaren, ob und wenn ja, wie viel Unterhalt bezahlt werden muss. Gibt es keine Vereinbarung, kommen die gesetzlichen Unterhaltsregelungen zur Anwendung. Dabei kommt es auf die Scheidungsgründe, den Verschuldensgrad und gegebenenfalls auf Pflegetätigkeit an. 

 

Verschuldensscheidung mit alleinigem oder überwiegendem Verschulden:

Ist ein Ehegatte allein oder überwiegend schuldig und der andere selbst nicht in der Lage, für den Unterhalt selber aufzukommen, muss der Schuldige angemessenen Unterhalt leisten, wenn er dazu finanziell in der Lage ist. Ein Beispiel: Die Frau hat jahrelang wenig Einkommen, weil sie nur wenige Stunden arbeitet, sich um die Kinder und den Haushalt kümmert. Der Mann ist zB schwerer Alkoholiker, was eine Eheverfehlung sein kann, es kommt zur Scheidung. Der Mann wird zumindest überwiegend schuld sein, darum muss er der Frau Unterhalt zahlen.

 

Verschulden zu gleichen Teilen

In diesem Fall heben sich auch die Unterhaltsansprüche gegenseitig auf. Außer, wenn sich ein Teil nicht selbst erhalten kann, zB weil er aufgrund von Obsorgepflichten, Krankheit, Alter selber nicht für den Unterhalt aufkommen kann, kann er trotzdem Unterhalt bekommen.

 

Außerdem hat der Partner, der den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf Unterhalt, wenn er selber nicht schuldig ist.

 

Unabhängig vom Verschulden hat derjenige einen Anspruch auf Unterhalt, der wegen der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht in der Lage ist, sich selber zu erhalten. Auch derjenige, der den Haushalt geführt hat, gemeinsame Kinder geplfegt und erzogen hat oder Angehörige betreut hat, hat Anspruch auf Unterhalt, wenn er aufgrund dieser Tätigkeiten keine eigene Erwerbsmöglichkeit hat.

In der Praxis ist das zB der Fall, wenn die Frau immer zuhause war, Kinder erzogen hat und später dann die Eltern gepflegt hat, hier fehlt zB die Ausbildung oder die erforderliche Praxis, oder die Chancen auf einen Arbeitsplatz sind aufgrund des Alters eher gering.

 

Die Höhe des Unterhalts und der konkrete Anspruch hängen dann immer vom Einzelfall ab, dazu kann man pauschal nicht viel sagen. Es kommt auf die Bedürfnisse und Situation, finanzielle Situation der Einzelnen an.

 

Vermögensaufteilung

Während der Ehe gilt grundsätzlich Gütertrennung, das bedeutet, dass jedem weiter das gehört, was ihm vor der Hochzeit auch gehört hat. Also das Auto der Frau gehört mit der Hochzeit nicht automatisch zur Hälfte dem Ehemann.Durch Vertrag kann allerdings Gütergemeinschaft vereinbart werden.

 

Auch für die Verhältnisse nach der Scheidung kann vertraglich vorgesorgt werden, solche Vereinbarungen müssen aber vor einem Notar getroffen werden, um voll wirksam zu werden. Gibt es diese Vereinbarungen nicht, wir das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.

Unter Gebrauchsvermögen fallen alle Dinge, die während der Ehe dem Gebrauch beider Partner dienen, zB Wohnung, Haushaltsgegenstände, Autos, aber auch Luxusgüter wie zB das Ferienhaus in Italien.

Nicht aufgeteilt werden Dinge, die jemand schon vor der Hochzeit besessen hat, geerbt hat oder geschenkt bekommen hat.

Außerdem ist ausgenommen, was nur einer der beiden allein gebraucht, zB Schmuck, was für die Berufsausübung nötig ist, zB Laptop oder Werkzeug, oder was zu einem Unternehmen gehört.

 

Besonderes gilt für die Ehewohnung. Sie kann auch mit aufgeteilt werden, wenn einer die Wohnung oder das Haus schon vor der Hochzeit besessen hat, sie geerbt oder geschenkt bekommen hat. Und zwar dann, wenn es entweder so vereinbart wurde, oder wenn es nicht vereinbart wurde, ein Partner oder ein gemeinsames Kind auf die Wohnung angewiesen ist. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dieser Partner auch die Wohnung bekommt.

 

Obsorge

Nach der Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge über die Kinder grundsätzlich aufrecht. Allerdings muss ein Haushalt ausgewählt werden, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird (Lebensmittelpunkt).

Auch alleinige Obsorge eines Elternteils ist möglich. Das kann erstens vereinbart werden, oder zweitens bei Gericht beantragt werden. Entschieden wird aufgrund des Kindeswohls. Auch das kommt immer auf den Einzelfall an, pauschale Aussagen darüber, wer wann die Kinder bekommt, sind nicht möglich.

 

Ehevertrag

Durch einen Ehevertrag können viele Verreinbarungen über die Aufteilung oder auch über die Unterhaltsfolgen getroffen werden, dafür ist teilweise ein Notar nötig. Auch wenn kein Notar zwingend erforderlich ist, ist es von Vorteil, sich zuerst von einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen.

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