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Erben und vererben

Erben - Ablauf

Mit dem Tod entsteht die Verlassenschaft oder der Nachlass. Dazu gehört alles, was dem Verstorbenen gehört hat, bestimmte Rechte und auch seine Schulden. Ein Erbe tritt dann an die Stelle des Verstorbenen und übernimmt die ganze Verlassenschaft, das nennt man Gesamtrechtsnachfolge.

Das passiert aber nicht automatisch wenn jemand stirbt, vorher kommt es zum Verlassenschaftsverfahren. Dafür ist der Notar zuständig, es wird ermittelt, ob es ein Testament gibt, wer als Erbe in Frage kommt usw.

Steht der Erbe fest, muss er entscheiden, ob er überhaupt erben möchte. Wenn ja, muss er eine Erbantrittserklärung abgeben. Nach der Erbantrittserklärung kommt es zur sog. Einantwortung, erst damit geht die Verlassenschaft auf den Erben über.

 

Da der Erbe auch die Schulden des Verstorbenen übernimmt und dafür auch mit dem eigenem Vermögen haftet, kann es sein, dass der Erbe die Verlassenschaft gar nicht möchte, etwa weil die Schulden höher wären als der Rest und der Erbe damit draufzahlen würde. Er kann dann entweder gar keine Erbantrittserklärung abgeben, dann wird nach den Bestimmungen des Erbrechts ein neuer Erbe ermittelt. Er kann aber auch eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben. Das heißt, dass er nur für den Betrag haftet, den er übernommen hat.

Dafür muss jedoch ein Inventar der Verlassenschaft errichtet und damit der genaue Umfang und Wert ermittelt werden. Diese Errichtung des Inventars muss mit dem Vermögen der Verlassenschaft bezahlt werden. Darum muss man sich überlegen, ob die Kosten für das Inventar die zu übernehmenden Schulden übersteigen.

 

Kosten: Erstens muss der Notar bezahlt werden, wieviel das ist kommt darauf an, was die Verlassenschaft wert ist. Zweitens müssen Gerichtsgebühren bezahlt werden, auch das richtet sich grundsätzlich nach dem Wert der Verlassenschaft. Die Gerichtsgebühren sind 0,5 % des Werts der Verlassenschaft.

 

Wer ist Erbe?

Testamentserbe

Grundsätzlich kann jeder selber entscheiden, wem er sein Vermögen vererben möchte und das mit Testament festhalten. Gibt es also ein Testament, hat dieses Vorrang. Wenn es kein Testament gibt oder das Testament nicht das gesamte Vermögen abdeckt, oder der Erbe keine Erbantrittserklärung abgibt, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

 

Gesetzliche Erbfolge

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind primär die Kinder und Ehepartner erbberechtigt, eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

Es gibt vier Linien, das Parentelensystem. Hiernach wird bestimmt, wer die gesetzlichen Erben sind. Wenn nach einer Linie geerbt wird, sind die anderen ausgeschlossen.

Die 1. Linie sind die Kinder. Wenn der Verstorbene Kinder hat, erhalten sie die gesamte Verlassenschaft. Ist ein Kind bereits verstorben, treten die Enkel an seine Stelle. Also wenn der Opa stirbt und er hatte drei Kinder, erhält jedes Kind ein Drittel. Wenn eines der Kinder schon vor ihm verstorben ist, wird das Drittel unter den Enkel aufgeteilt. So erhält zB  Kind 1 ein Drittel, ein Drittel für Kind 2, ein Sechstel für Enkel 1, ein Sechstel für Enkel 2.

 

Die Eltern und deren Nachkommen, also die Geschwister, sind die 2. Linie. Sie erben nur, wenn es keine Kinder gibt. Jeder Elternteil bekommt eine Häfte. Es gilt das selbe wie bei den Kindern, wenn einer schon verstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle.

Angenommen, der Vater lebt noch, die Mutter ist verstorben, es gibt zwei Geschwister. Nach gesetzlicher Erbfolge würde der Vater eine Hälfte bekommen, die Hälfte der verstorbenen Mutter teilen sich die Geschwister.

Nach diesem System funktioniert auch die 3. Linie, das sind die Großeltern und Onkel und Tanten.

Die 4. Linie sind die Urgroßeltern.

 

Kann auf diese Weise kein Erbe ausgemacht werden, fällt die Verlassenschaft dem Staat zu, das nennt man Heimfall. Das selbe gilt, wenn niemand eine Erbantrittserklärung abgibt.

 

Gesetzliches Erbrecht der Ehepartner

Neben den Kindern bzw den anderen Linien ist aber wie gesagt auch der Ehe- oder eingetragene Partner erbberechtigt. Wie groß sein Anteil ist, kommt darauf an, wer außer ihm/ihr erbt. Neben den Kindern erhält der Partner ein Drittel der Verlassenschaft, neben der zweiten Linie, also den Eltern, zwei Drittel und bei der dritten und vierten Linie die gesamte Verlassenschaft.

 

Pflichtteil

Auch wenn es ein Testament gibt, das das gesamte Vermögen umfasst, der Pflichtteil muss grundsätzlich immer ausbezahlt werden. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder, wenn diese schon verstorben sind die Enkel, und Ehepartner oder eingetragene Partner.

Der Pflichtteil ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wenn der Verstorbene also einen Partner und zwei Kinder hinterlässt, würde der Partner nach der gesetzlichen Erbfolge ein Drittel erhalten und jedes der Kinder ebenfalls ein Drittel. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon, also in diesem Fall jeweils ein Sechstel. Das bedeutet, wenn der Verstorbene ein Testament hat und darin den Partner als Alleinerbe eingesetzt hat, muss der Partner jedem der Kinder ein Sechstel des Vermögens auszahlen.

 

Enterbung

Nur in ganz wenigen Fällen kann auch der Pflichtteil ausgeschlossen werden.  Diese Gründe zählt das Gesetz auf, dazu zählt zB wenn man gegen den Erblasser oder seine Familie eine Straftat begangen hat oder „schweres seelisches Leid“ zugefügt hat, zB wenn ein Kind die sterbenskranke Mutter nicht besucht.

 

Vererben - Testament

Jeder ab 14 Jahren kann ein Testament machen und damit festlegen, wer ihn beerben soll. Es muss nicht über das gesamte Erbe verfügt werden, es kann auch über einzelne Gegenstände (zB wertvollen Schmuck) oder Rechte (zB wer die Vormundschaft übernehmen soll) verfügt werden, das nennt man dann Vermächtnis. Man kann immer wieder neue Testamente erstellen und widerrufen, solange man geistig dazu fähig ist.

 

Ein Testament muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit es gültig ist. Erstens muss die verfügende Person fähig sein, die Bedeutung und die Folgen eines Testaments zu erfassen.

 

Wird das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben, also nicht mit dem Computer, sondern mit der Hand, braucht man keine Zeugen. Die Unterschrift ist unbedingt notwendig. Ein Datum ist zwar nicht verpflichtend, kann aber nützlich sein, wenn es mehrere Testamente gibt. Ein solches Testament kann man zuhause bei den restlichen Utnerlagen aufbewahren, oder man lässt es beim Notar hinterlegen bzw in ein Register eintragen, damit im Todesfall sofort bekannt ist, dass es ein Testament gibt.

 

Alles, was nicht komplett handgeschrieben ist, ist ein fremdhändiges Testament, dafür gibt es weitere strenge Vorschriften:

Der Erblasser muss jedenfalls handschriftlich unter dem Testament erklären, dass dies sein letzter Wille ist und handschriftlich unterschreiben. Zudem müssen drei Zeugen unterschreiben, dass die Urkunde das Testament des Erblassers enthält. Den Inhalt müssen sie nicht kennen. Zeuge kann nicht sein, wer selber einen Vorteil aus dem Testament hat.

Das Testament kann auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden, dann sind diese die Zeugen.

 

Kosten: Für Beratung, Errichtung und Hinterlegung muss man mit bis zu 500 € rechnen bei einem Notar oder Rechtsanwalt. Wenn man ein eigenhändiges Testamtent hat und es nur hinterlegen möchte, ist es deutlich billiger. Trotzdem ist es aber empfehlenswert, eine Beratung in Anspruch zu nehmen wenn man ein Testament erstellen möchte.

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