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Maßnahmenvollzug

Maßnahmenvollzug gibt es in drei Formen: Für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungs-bedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter.

Der Maßnahmenvollzug ist eine vorbeugende Maßnahme. Ist jemand nicht schuldfähig (etwa aufgrund von Alkohol, Drogen, geistiger Beeinträchtigung,...) kann er/sie auch nicht bestraft werden. Kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass von dieser Person eine Gefahr ausgeht und zum Schutz der Allgemeinheit Maßnahmen getroffen werden müssen, kann der Maßnahmenvollzug eine Lösung bieten.

 

Damit solche Maßnahmen verhängt werden können braucht es eine Anlasstat. Es muss eine Straftat begangen worden sein, die mangels Schuld nicht sanktioniert werden kann. An die Stelle der Schuld tritt die Gefährlichkeitsprognose. Dabei beurteilt ein/e Gutachter/in, ob befürchtet werden muss, dass jemand wieder eine schwere Straftat begeht.

Weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit. Es muss sich um eine schwere Straftat gegen Leib und Leben handeln, Maßnahmenvollzug wegen wiederholtem Diebstahl beispielsweise ist nicht verhältnismäßig und darum nicht möglich.

 

geistig abnorme Rechtsbrecher

Hierbei wird in zurechnungsfähige und unzurechnungsfähige Rechtsbrecher unterschieden. Unzurechnungsfähig ist jemand dann, wenn er das Unrecht der Tat aufgrund geistiger Beeinträchtigung, Berauschung,... nicht erkennen kann.

Die Unterbringung erfolgt so lange, wie die Gefährlichkeit besteht, das kann auch lebenslang sein. Allerdings muss mindestens einmal pro Jahr überprüft werden, ob die Gefährlichkeit und damit die Notwendigkeit noch besteht.

Es gibt auch die Möglichkeit des gelockerten Vollzugs, das bedeutet Erleichterung für die Untergebrachten. Das können zB Ausgänge sein, bewacht oder sogar unbewacht, oder dass die Räume untertags nicht verschlossen werden. Untergebracht wird man entweder in eigens dafür eingerichteten Justizanstalten oder -abteilungen, oder in geschlossenen Abteilungen von Krankenhäusern.

 

Entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Diese ist für Täter, die ein Problem mit Alkohol oder Drogen haben, und im berauschten Zustand Straftaten begehen. Wenn die Tat im Zusammenhang mit Berauschung, begangen wurde, und zu befürchten ist, dass die Person im Rausch erneut eine Tat begeht, wenn sie nicht untergebracht wird (= Gefährlichkeitsprognose), kann sie in einer Anstalt für entwöhnungs-bedürftige Rechtsbrecher untergebracht werden.

Erscheint die Entwöhnung von vorn herein aussichstlos, gibt es keine Unterbringung. Erstens ist eine Therapie sinnlos, wenn die Betroffenen nicht mitmachen wollen, zweitens soll niemand zwangstherapiert werden.

Die Unterbringung hier darf höchstens zwei Jahre dauern. Alle sechs Monate muss überprüft werden, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Die Entwöhnung von Zurechnungsfähigen erfolgt vor der eigentlichen Freiheitsstrafe, wenn sie abgeschlossen ist muss der Täter den Rest der Strafe im normalen Gefängnis absitzen. Die im Maßnahmenvollzug verbrachte Zeit wird also von der Freiheitsstrafe abgezogen. Unzurechnungsfähige haben dagegen keine "normale" Freiheitsstrafe.

 

Gefährliche Rückfallstäter

In einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wird untergebracht, wer immer wieder straffällig wird. Diese Unterbringung erfolgt, anders als die für Entwöhnugnsbedürftige, nach der Freiheitsstrafe. Voraussetzungen sind unter anderem, dass der Täter mindestens 24 Jahre alt ist, er zu einer mindestens zweijährigen Haft verurteilt wurde und auch davor schon mindestens zwei Mal verurteilt worden ist, und es muss eine Gefährlichkeitsprognose geben.

Die Unterbringung darf max. 10 Jahre dauern und muss auch einmal pro Jahr überprüft werden.

 

Reform

Die Voraussetzungen für die Einweisung werden überarbeitet und die Trennung zwischen Gesundheitswesen und regulären Gefängnissen soll deutlicher werden. Es sollen nur jene Personen in den Maßnahmenvollzug, die tatsächlich gefährlich sind, so sagt Justizministerin Alma Zadic. Psychisch kranke Personen, die jemanden bedroht haben, sollen nicht mehr so leicht im Maßnahmenvollzug landen. Eine Person, die während einer Psychose eine Drohung ausgesprochen oder jemanden gestoßen hat, soll künftig also vom Gesundheitssystem aufgefangen werden. 

Neu wird auch, dass auch Jugendliche ab einer mindestens 15jährigen Freiheitsstrafe eingewiesen werden können.

In Zukunft sollen zudem auch Terroristen als gefährliche Rückfallstäter gelten können. Bei entsprechender Gefährlichkeitsprognose kann ein bereits verurteilter Terrorist eingewiesen werden.

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