Was tun, wenn die Zunkunftsvorhersage nicht stimmt oder der Glücksbringer nicht wirkt?
Wahrsagerei
Beginnen wir mit der Wahrsagerin. Rechtlich gesehen bietet sie eine Leistung an, von der nicht bewiesen werden kann, ob sie möglich ist. Auch über eine solche Leistung kann man grundsätzlich einen Vertrag abschließen. Die sogenannte Privatautonomie ist ein wichtiges Element in der österreichischen Rechtsordnung. Privatautonomie heißt, dass jeder selber entscheiden kann, ob, wann, mit wem, und worüber er einen Vertrag schließt. Aber auch diese Freiheit hat gesetzliche Schranken. Der Vertragsinhalt muss erlaubt und möglich sein.
Das Nicht-erlaubt-sein kann sich aus einem gesetzlichen Verbot ergeben, oder auch aus einem Verstoß gegen die guten Sitten. Gem § 879 Abs 1 ABGB sind solche Verträge nichtig. Nichtig bedeutet, sie kommen gar nicht zustande, niemand kann daraus irgendwelche Rechte erlangen. Wahrsagerei ist in Österreich nicht verboten. Es wird sogar in der Liste der freien Gewerbe angeführt, jeder ist berechtigt, dieses Gewerbe auszuüben. Gesetzlich verboten ist diese Tätigkeit also schon mal nicht.
Denkbar wäre aber, dass es sich um Betrug handelt. Das ist eine Straftat, diese wirkt sich aber nicht auf die Gültigkeit des Vertrags aus. Der Vertrag wäre dennoch gültig und das Entgelt zu bezahlen - zumindest vorerst.
Die zweite Möglichkeit für die Nichtigkeit des Vertrags besteht darin, dass der Inhalt gegen die sogenannten guten Sitten verstößt. Die guten Sitten sind Auslegungssache. Allgemein gesagt verstößt etwas gegen die guten Sitten, wenn der Verrtagspartner ausgenutzt wird oder grundlegend in die persönliche Freiheit eingegriffen wird.
Wenn du nun freiwillig zu einer Wahrsagerin gehst, weil du davon überzeugt bist, dass sie dir die Zukunft vorhersagen kann, wird das kein Verstoß gegen die guten Sitten sein. Je mehr aber der Anbieter solcher Leistungen auf dich einwirkt, dir erzählt wie dringend du seine Zauber brauchst oder eine Schwäche ausnutzt, desto eher wird es gegen die guten Sitten verstoßen.
Bei der Sittenwidrigkeit kommt es also darauf an, wie sehr jemand deinen Willen beeinflusst.
Neben der Erlaubtheit muss der Vertagsinhalt auch möglich sein. Gem § 878 ABGB kann etwas, das geradezu unmöglich ist, nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein.
Unmöglich ist die Leistung, wenn sie von niemanden erbracht werden kann. Beispielsweise kann ich dir kein Einhorn verkaufen. Niemand kann Einhörner verkaufen, es gibt sie nicht.
Auch Leistungen, die faktisch absurd sind, sind unmöglich. Darunter fallen laut Lehrbuch Wahrsagen oder auch Gesundbeten. Das heißt, nach der Lehre könnte Wahrsagen nicht Gegenstand eines gültigen Vertrags sein. Hier kommt die Privatautonomie wieder ins Spiel: Wie erwähnt, kann jeder für sich selber entscheiden worüber man einen Verrtag abschließt. Wenn du und dein Wahrsager davon überzeugt seid, dass es möglich ist, die Zukunft vorherzusagen, könnt ihr das zum Vertrag machen. Ihr könnt also eure Überzeugung anstelle der wissenschaftlichen Erkenntnis setzen. Woran ihr glaubt, ist euch selber überlassen.
Ein solcher Vertag wäre damit nicht schon von vornherein nichtig, er wäre gültig und damit könnte man auch den Preis einklagen, oder theoretisch auch die Zukunftsvorhersage.
Es gibt dazu aber unterschiedliche Meinungen unter den Juristen in Österreich und auch noch keine endgültige Entscheidung eines Höchstgerichts. Ich habe hier die herrschende Auffassung erklärt. In Deutschland gibt es dazu eine höchstgerichtliche Entscheidung, diese könnte auch bei uns übernommen werden. Da hat der BGH entschieden, dass eine Leistung zu entgelten ist, wenn die objektive Unmöglichkeit den Vertragspartnern bewusst war.
Insgesamt bedeutet das also, dass ein Vertrag über eine magische Leistung, wie Wahrsagen oder ein Horoskop gültig sein wird. Darum sind auch Rechte aus dem Vertrag ableitbar, du musst den Preis zahlen oder die Leistung erbringen. Ob du dann auch mit der Leistung zufrieden bist, ist eine andere Sache.
Wenn sich später herausstellt, dass eine Vorhersage falsch war, könnte man eventuell den Vertrag wegen Irrtum oder wegen List anfechten. Unter anderem wäre eine Anfechtung möglich, wenn man sich über die Eigenschaften des Vertragspartners geirrt hat.
Wenn du dachtest, die Wahrsagerin hat besondere Fähigkeiten, die sie aber in Wirklichkeit nicht hat, hast du dich darüber geirrt. Es kommt dann darauf an, ob diese fehlende Eigenschaft nachweisbar ist.
Auch eine Anfechtung wegen List wäre denkbar, wenn du vorsätzlich getäuscht wurdest und dadurch zum Vertragsschluss bewogen wurdest. Auch das läuft am Ende auf eine Beweisfrage hinaus, es kommt darauf an, was konkret nachgewiesen werden kann.
Diese Anfechtungsmöglichkeiten sind bisher nur reine Theorie, solche Fälle wurden in der Praxis in Österreich bisher nicht entschieden.
HIER findet ihr die Diplomarbeit, aus der ich einen Großteil des bisher gesagten habe. Auch die anderen Meinungen sowie die deutschen Entscheidungen sind hier nachlesbar.
Glücksbringer
Hier wirds etwas weniger ernsthaft: Glücksbringer, die nicht die versprochene Wirkung haben und Gewährleistung.
Aus einem nicht funktionierenden Glücksbringer könnte man nämlich eventuell einen Gewährleistungsanspruch ableiten. Das geht aber nur, wenn du den Glücksbringer selber gekauft hast, nicht, wenn du ihn geschenkt bekommen hast.
Für einen Gewährleistungsanspruch muss ein Mangel vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Sache eine Eigenschaft nicht hat, die entweder ausdrücklich vereinbart wurde, oder gewöhnlich vorausgesetzt werden kann.
Nehmen wir nun an, du hast eines dieser kleinen Gummischweinchen gekauft. Wenn du glaubhaft machen kannst, dass die gewöhnlich immer Glück bringen und nur deines nicht, könntest du eine Chance auf Gewährleistung haben.
In diesem Sinne wünsche ich euch einen guten Rutsch ins neue Jahr!
HIER findet ihr den Podcast auf iTunes, und HIER auf Spotify.
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